Produktinformationsblatt

Gemäß § 4 der VVG-InfoV hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer ein Produktinformatiosblatt zur Verfügung zu stellen, dass diejenigen Informationen erhält, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages von besonderer Bedeutung sind.

1. Art des Versicherungsvertrages

Der angebotene Versicherungsvertrag ist eine Kapitalversicherung auf den Todesfall. Grundlage ist die beigefügte Satzung.

2. Höhe des Beitrages

Die Höhe des Beitrages ist im übergebenen Versicherungsschein geregelt. Der Beitrag ist monatlich; vierteljährlich aber in der Regel halbjährlich im Voraus zu zahlen und bis zur Leistungsfälligkeit (Tod bzw. Beitragsfreistellung zu entrichten. Eine Einmalzahlung des Beitrages ist ebenfalls möglich. Der Tarif dafür ist aus dem Anhang zur Satzung zu entnehmen. Die Nichtzahlung des Beitrages hat den Ausschluss aus der Kasse zur Folge (näheres regelt die beigefügte Satzung)

3. Beginn des Versicherungsschutzes

Ein Anspruch auf die Versicherungssumme in der Höhe der abgeschlossenen Versicherung besteht für die Mitglieder nach Zahlung des ersten Versicherungsbeitrages. Eine Wartezeit besteht nicht. Der Versicherungsvertrag beginnt mit dem auf dem Versicherungsschein angegebenen Datum.

4. Mitteilungspflicht des Versicherungsnehmers

Der hat Anschriftenänderungen sowie bei erteilter Einzugsermächtigung – Änderungen der Bankverbindung dem Versicherungsverein anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so sind die dadurch entstandenen Kosten vom Versicherungsnehmer zu tragen. Der Eintritt des Versicherungsfalles (Tod) ist dem Verein unter Vorlage der Sterbeurkunde und des Versicherungsscheines zu melden.

5. Kündigung des Versicherungsvertrages

Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag gemäß § 5 der Satzung zum Jahresende kündigen. Die schriftliche Mitteilung muss jedoch sechs Wochen vor dem Ende des Kalenderjahres dem Vorstand vorliegen. Im Falle der Kündigung erhält der Versicherungsnehmer eine Rückvergütung gemäß § 4 der Bedingungen für die Sterbegeldversicherung unserer Satzung.

6. Widerspruchsrecht

Durch Aushändigung des Versicherungsscheines sowie der Satzung gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen widerspricht.

7. Aufsichtsbehörde und anwendbares Recht

Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die

Regierung von Mittelfranken
Postfach 606
91511 Ansbach
Telefon +49 (0)981 - 53-0
Internet: www.regierung.mittelfranken.bayern.de

Auf den Versicherungsvertrag findet deutsches Recht Anwendung – das Versicherungsvertragsgesetz in der ab dem 01. Januar 2011 gültigen Fassung.

Sterbekassenverein Küps und Umgebung von 1874

Der Vorstand
gezeichnet: Torsten Schönsee, 1. Vorsitzender